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AGB
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Allgemeine
Mietbedingungen für die Anmietung eines Campingfahrzeuges
Gültig ab 01.01.2009
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam
vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines
Campingfahrzeuges Inhalt des zwischen der Campingfahrzeugvermietung
Meyer nachstehend
“Vermieter” genannt - und Ihnen – nachstehend „Mieter“
genannt - zustande kommenden Vertrages.
Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig
durch!
1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden,
Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise
Überlassung des Campingfahrzeuges. Der Vermieter schuldet keine
Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von
Reiseleistungen.
1.2 Zwischen Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im
Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich
deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses
Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den
Mietvertrag Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als
Gesamtschuldner.
1.3 Die gesetzlichen Bestimmungen über den
Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf
das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung.
Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug
eigenverantwortlich ein.
1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und
des Vermieters vollständig auszufüllende und zu unterschreibende
Übernahme- und Rückgabeprotokoll.
2. Mindestalter, Führerschein
Der/die Fahrer müssen im Besitzt eine gültigen Führerscheines
zum führen des Fahrzeuges sein. Das Mindestalter des Mieters und
der Fahrer beträgt 21 Jahre Führerschein Klasse 3 für alle
Modelle. Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
bis 3.500kg und Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht.
Fahrer mit Führerschein der Klassen B und C1 müssen mindestens ein
Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis sein.
3. Mietpreise, Versicherungen
3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei
Vertragsabschluß jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein
besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht
auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung
werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.
3.2 Die Mietpreise beinhalten:
Teilkasko mit einer Selbstbeteiligung von € 500 und
Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von maximal € 1.000
pro Schadensfall.
Haftpflichtversicherung (100 Mio.€ pauschal., für Personenschäden
max. 8Mio. € je geschädigter Person. Ohne Schutzbrief)
Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit anfallen, soweit
diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind.
Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
3.3 Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden
berechnet. Die Mietpreise gelten stets ab Vermieter bis zur Rücknahme
durch den Vermieter. Einwegmieten sind nur auf Anfrage und gegen Gebühr
möglich.
Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir
pro angefangener Stunde € 25, höchstens jedoch
für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis und geben an Sie
eventuelle Schadenersatzansprüche weiter, die der Nachfolgemieter
oder andere Personen uns gegenüber wegen einer verspäteten
Fahrzeugübernahme geltend machen. Es besteht generell kein Einverständnis
des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis
auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
3.4 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten
Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen,
es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Gemäß
der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene
Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten zu beachten. Bei
jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet.
3.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der
Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder
und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei
denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.
4. Reservierung, Rücktritt und Umbuchung
4.1 Campingfahrzeugreservierungen sind nur nach schriftlicher
Bestätigung durch den Vermieter und ausschließlich für
Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich.
4.2 Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung
ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 20% der Gesamtsumme (Überweisung)
zu leisten. Sollte die Summe unter 100€ liegen sind min. 100€ zu
zahlen. Die Reservierung ist dann für beide Seiten verbindlich. Bei
Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die
Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist bis spätestens
21 Tage vor Mietbeginn fällig.
4.3 Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung durch
den Mieter werden folgende Stornogebühren fällig: bis
zu 50 Tage vor Reiseantritt 200€;
vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Mietpreises; ab 14.
Tag 80 % des Mietpreises;
am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95 %. Des
Mietpreises
Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer
Schaden entstanden ist.
4.4 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann von diesem
bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht
werden, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind. Hierfür wird eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50 pro Umbuchung berechnet.
Eine eventuell anfallende Stornogebühr wird immer von der ersten
bestätigten Reservierung ausgehend berechnet. Spätere Umbuchungen
sind, soweit überhaupt möglich, nur
nach Rücktritt zu den Bedingungen unter Ziffer 4.3 und anschließender
Neubuchung möglich.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Die Kaution von € 500 muss entweder mit dem restlichen
Mietpreis 21 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters gebührenfrei
für den Empfänger eingegangen sein oder bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei
hinterlegt werden. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 21 Tage
bis zum Anmietdatum) werden Kaution und voraussichtlicher Mietpreis
sofort fällig.
5.2 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des
Fahrzeuges und nach erfolgter Mietvertrags– Endabrechnung durch
die Campingfahrzeugvermietung Meyer zurückerstattet. Alle
anfallenden Extras werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der
Kaution verrechnet.
5.3 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in
Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen erhoben. Der Mieter kann einen geringeren
Verzugsschaden nachweisen.
6. Haftung, Vollkaskoschutz
6.1 Für Schäden, die der Mieter vorsätzlich oder fahrlässig
verursacht hat, ist er schadensersatzpflichtig. Es
werden grundsätzlich bei Reparaturen ganze Teile erneuert nicht nur
ausgebessert. Der Mieter wurde hiermit ausdrücklich darauf
hingewiesen. ( z.B. Arbeitsplatte beschädigt, diese wird nicht
gespachtelt sondern komplett ausgetauscht )
Weiterhin haftet er
für Dritte im Rahmen der §§ 278, 831 BGB
6.2 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die
Schadensfeststellungskosten legt der Vermieter dem Mieter bei
Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für
entsprechende Schäden vor.
6.3 Der Mieter haftet für Schäden, die er während der
Nutzung der Mietsache Dritten zugefügt hat, soweit er die Schäden
vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, oder ihm die Schäden
gemäß §§278, 831 BGB zuzurechnen sind. Hinsichtlich solcher
Schäden stellt der Mieter den Vermieter von Ansprüchen Dritter
frei.
7. Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige,
Abtretungsverbot
7.1 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder
seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter, spätestens
jedoch bei der Rückgabe des Fahrzeuges anzuzeigen.
7.2 Der Mieter kann Ansprüche jeglicher Art nicht geltend
machen, wenn die solche Ansprüche begründenden Mängel nicht im Über
und Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten
sind.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand-, Entwendungs- oder
Wildschäden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
8.2 Der Mieter hat den Vermieter, selbst bei geringfügigen
Schäden, sofort telefonisch zu informieren und unverzüglich, spätestens
bei Rückgabe einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter
Vorlage einer Skizze zu erstatten.
8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift
der beteiligten Personen und der Zeugen sowie die amtlichen
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
8.4 Ist die voraussichtliche Schadenshöhe höher als die
Eigenhaftung oder besitzt das Fahrzeug nicht mehr die vollständige
Verkehrssicherheit, so ist der Vermieter unverzüglich vom Mieter zu
informieren. Sollte der Wegstreckenzähler des Fahrzeuges versagen,
so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich eine geeignete
Werkstatt aufzusuchen und den Schaden beheben zu lassen.
9. Reparaturen
9.1 Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom
Mieter bis zum Preis von € 150 ohne weiteres, größere
Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben
werden.
9.2 Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden
Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter
nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6), von dem Vermieter
erstattet.
9.3 Schadenersatzansprüche für vor Vertragsschluss
vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu
vertreten hat, sind ausgeschlossen.
10. Berechtigte Fahrer
10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im
Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das
festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis lt. Ziff. 2 sind.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller
Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt,
festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der
Mieter haftet für das Handeln des jeweiligen Fahrers in den Grenzen
der §§ 278, 831 BGB
11. Verbotene Nutzung
11.1 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur
Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur
Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen
Stoffen; zur
Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur
nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur
Weitervermietung; für sonstige Nutzungen, die über den
vertraglichen Gebrauch hinausgehen, für Fahrten auf nicht zum
Befahren vorgesehenem Gelände.
11.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln
und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten
und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich,
regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in
verkehrssicherem Zustand befindet.
12. Übergabe, Rücknahme
12.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an
einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch den Vermieter
teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit den Mitarbeitern
durchzuführen. Für die Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mieter
verantwortlich, es besteht keine Verpflichtung des Vermieters das
Fahrzeug wieder zurück zum Firmensitz zu holen. Alle Kosten für Rückführung
des Fahrzeuges trägt alleine der Mieter.
12.2 Übergabe: Montag bis Samstag 15-17 Uhr; Rücknahme:
Montag bis Samstag 9-11 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist keine Übergabe
bzw. Rücknahme möglich. Übergabe- und Rücknahmetag werden
zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten
werden.
Vor der Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses innen einwandfrei vom
Mieter gereinigt werden. Sollte das nicht der Fall sein, werden dem
Mieter die Reinigungskosten je angefangener Stunde von € 60 in
Rechnung gestellt. Falls die Toilette vom Vermieter teilweise oder
komplett gereinigt werden muss, werden dem Mieter € 120 in
Rechnung gestellt. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die
Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.
12.3 Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges
vorenthalten, soweit bis die Fahrzeug-Einweisung erfolgt ist.
Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu
Lasten des Mieters.
13. Ersatzfahrzeug
Kann das gebuchte Fahrzeug von dem Vermieter nicht
bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor,
ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres
Fahrzeug bereitzustellen, dieses aber nur wenn es dem Mieter
zumutbar ist. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres
Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die
Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen
durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges Nebenkosten,
wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zu
Lasten des Mieters. Wenn das
Wunschfahrzeug wegen Defekt oder Beschädigung nicht übergeben
werden und auch kein Ersatzfahrzeug gestellt werden kann, wird der
Mietpreis erstattet; weitere Ansprüche gegen den Vermieter sind
ausgeschlossen
14. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische
Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der
Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in
Kriegs- und Krisengebiete sind verboten
15. Beschränkung der Haftung
15.1 Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und
Mietminderungsansprüche ist maximal auf dreimal den Tagesmietpreis
begrenzt.
16. Ausschlussfrist, Verjährung
16.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges bei dem Vermieter schriftlich
anzumelden.
Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden,
wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.
16.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der
Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den
Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich
vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend
gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der
Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.
16.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an
Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist
ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im
eigenen Namen.
17. Speicherung und Weitergabe von
Personendaten
17.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass
Campingfahrzeugvermietung Meyer seine persönlichen Daten speichert.
18. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als
Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart soweit der Mieter
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter
Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
19. Schlussbestimmungen
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder
werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen
Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so
umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden
kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als
solche vereinbart.
Der Anmietung eines Campingfahrzeuges liegt ein Mietvertrag zugrunde
und keine gebündelten Leistungen (Reiseveranstaltung).
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